Lexikon - Erstinformation
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Erstinformation
Beim ersten Geschäftskontakt sind vom Vermittler, für den Kunden klar und verständlich, in Textform zu überreichen:
Vor Abgabe seiner Vertragserklärung sind vom Vermittler, für den Kunden klar und verständlich, in Textform zu überreichen:
Diese Informationen dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen spätestens mit dem Versicherungsschein in Textform zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.
Der Einfachheit halber tragen die meisten Vermittler alle Angaben insgesamt ein und übergeben diese umfassende Erstinformation dann beim ersten Geschäftskontakt.
Der Vermittler hat auch sicherzustellen, dass auch seine Mitarbeiter/Untervermittler die Mitteilungspflichten erfüllen.
siehe:Vermittlerrichtlinie, Schlichtungsstelle